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Der OGH und der Schokoladeschuh: Höchstrichter verneinen Kunstcharakter
Vollmilch, Zartbitter, Erdbeere
Nur selten entscheidet der Oberste Gerichtshof in einer herangetragenen Sache selbst und abschließend, wenn er meint, die unteren Instanzen hätten sich geirrt. Meist kommt es zur Zurückverweisung der Sache an die Untergerichte, damit diese unter Berücksichtigung der Rechtsmeinung des OGH neu entscheiden mögen. Im Vorjahr ließen es sich die Höchstrichter aber nicht nehmen, aus eigener Anschauung und Vollkommenheit das letzte Wort in einer nicht minder delikaten Sache zu sprechen, ging es doch um die sehr bewegende Rechtsfrage, ob ein lebensgroßer Damenschuh aus Schokolade Kunst im Sinne des Urheberrechts sei. Die Klägerin ist Projekt- und Performancekünstlerin und hatte von einer weltbekannten Konditorei in Wien verlangt, es zu unterlassen, Skulpturen herzustellen, zu vervielfältigen oder zu vertreiben, die aus Schokolade bestehende Frauenschuhe darstellen. Weiters begehrte sie für die bisherige Nutzung des Werks ein angemessenes Entgelt und überdies Schadenersatz nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die Künstlerin hatte laut Urteil einen Videofilm mit dem Titel „39½ - 27°" und der Dauer von 90 Sekunden geschaffen, der zeigt, wie ein Mann einer Frau einen Schokoladeschuh vom Fuß isst. Für die Aufnahme dieses Films hatte sie einen Schokoladeschuh in Konfektionsgröße herstellen lassen, den man tragen, allerdings auch essen konnte. Seit dieser Ausstellung waren im Auftrag der Künstlerin regelmäßig Reproduktionen dieses Schuhs in verschiedenen Geschmacksrichtungen (Vollmilch, Zartbitter, Erdbeere u. a.) durch Nachgießen erzeugt und in eigens dafür angefertigten Schachteln mit Satineinlage in Museumsläden zum Kauf angeboten worden. Auch die beklagte Konditorei hatte den Auftrag erhalten, den Schuh aus Schokolade nachzugießen. Die übergebene Gussform war nach Auftragserfüllung bei der berühmten Konditorei verblieben, die mit Hilfe dieser Gussform ohne Wissen und Einverständnis der Klägerin mehrere Schuhe aus Zuckerguss hergestellt und zur Gestaltung ihrer Auslage verwendet hatte. Zumindest einen aus Schokolade nachgegossenen Schuh hatte die Beklagte auch verkauft.
Kunstwerk oder Gebrauchsgegenstand
In ihrer Unterlassungs- und Ersatzklage brachte die Künstlerin vor, das geschaffene Objekt sei Ergebnis einer schöpferischen geistigen Tätigkeit. Es sei eigenartig, unterscheide sich von anderen Werken und reflektiere die Persönlichkeit seiner Schöpferin. Die Klägerin habe ein Kunstwerk schaffen wollen, vergleichbar mit der Schokoladepuppe von Dieter Roth oder den „Readymades" von Marcel Duchamp. Die Beklagte wendete ein, bei der von der Klägerin beanspruchten Form eines Damenschuhs handle es sich um einen ganz gewöhnlichen Gebrauchsgegenstand, der keine eigentümliche geistige Schöpfung und daher urheberrechtlich nicht schützbar sei. Das Erstgericht gab mit Teilurteil der Klage statt. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und sprach aus, dass der Rekurs an den OGH zulässig sei, weil die Lösung der Frage nach dem Werkcharakter von Objekten moderner Kunst in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe. Der OGH meinte, der Nachweis des Werkcharakters könne im Allgemeinen schon durch die Vorlage des Werks erbracht werden, weil die Beurteilung, ob dadurch ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes verkörpert werde, eine Rechtsfrage ist, die das Gericht zu lösen habe. Er erachtete die Sache zur Entscheidung reif und entschied im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens. Urheberrechte der Künstlerin seien nicht verletzt.
Kunstbegriff und Urheberrecht
Der urheberrechtliche Kunstbegriff, so die Höchstrichter, decke sich nicht notwendig mit dem kunsttheoretischen bzw. einem markt- oder publikumsorientierten, von den jeweiligen Kunstströmungen abhängigen Kunstverständnis, das einem steten Wandel unterliege. Urheberrechtlicher Schutz sei zwar allen schützenswerten geistigen Schöpfungen zu gewähren, die im weitesten Sinn als Kunst interpretierbar seien. Dies aber nur, wenn sie eigentümlich seien. Der urheberrechtliche Schutz jeglicher, auch noch so alltäglicher, banaler Leistungen würde die Schaffensfreiheit anderer unerträglich beeinträchtigen. Nur eine individuell eigenartige Leistung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebe, sei geschützt. Die Schöpfung müsse zu einem individuellen und originellen Ergebnis geführt haben. Persönliche Züge müssten, so das Höchstgericht, zur Geltung kommen. Dem Allerweltserzeugnis, der rein handwerklichen Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande bringen würde, fehle die erforderliche Individualität. Andererseits genüge es, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Werk und Schöpfer insofern möglich sei, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel zum Ausdruck komme und eine Unterscheidbarkeit bewirke. Es spiele für die Schutzfähigkeit eines Werks keine Rolle, ob es in Museen ausgestellt, von Publikum und Kunsthandel als Kunst anerkannt, von Kunstsachverständigen als Kunst bewertet oder von einem Künstler geschaffen worden sei.
Konsumierbares Schokoladestück statt Fetisch
Laut OGH weise der Schuh keinerlei individuelle Gestaltungselemente auf und hebe sich deshalb nicht von einer rein handwerklichen, routinemäßigen Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewege, ab. Die Idee, Gegenstände des täglichen Lebens (z. B. Früchte, Autos, Glückssymbole, Münzen, auch Schuhe) naturgetreu oder in verkleinertem Maßstab aus Schokolade oder anderen essbaren Materialien herzustellen und zu verkaufen, habe sich im Süßwarenhandel seit langem durchgesetzt und zu einem nahezu unüberschaubaren Angebot entsprechender Produkte geführt, die einander innerhalb der nachgebildeten Warengattungen ähnlich seien. Da dem von der Klägerin entworfenen Objekt ein Mindestmaß an Eigentümlichkeit und damit formender Gestaltung im zuvor beschriebenen Sinn fehle, die es von ähnlichen Objekten unterscheidbar machen könnte, falle es nicht unter den urheberrechtlichen Schutz. Die Klägerin hatte sich auch auf die Aussage eines Museumsdirektors berufen, wonach der Schokoladeschuh eine originelle und originäre künstlerische Schöpfung sei, weil er einerseits „einen komplexen Ebenentausch vornimmt und einen vermeintlichen Gebrauchsgegenstand in ein vermeintlich unmittelbar konsumierbares Schokoladenstück umwandelt“, andererseits auch „den Fetischcharakter, der Damenschuhen mitunter zugeschrieben werde, auf das Beziehungsreichste anschaulich macht“. Dem hält der OGH entgegen, dass diese Beurteilung den Gegenstand nicht objektiv für sich allein bewerte, sondern setze ihn in Beziehung zum Videofilm. Objektiv gesehen sei der Schuh allein ein unmittelbar konsumierbares Schokoladestück, das sich von vergleichbaren Süßigkeiten nicht signifikant unterscheide.
Attribution Industry: Der Grad zwischen Jahrhundertfund und Flohmarktkrempel
Wege zur Echtheit
Angenommen Sie haben in Ihrer Familie ein nettes Landschaftsbild, das jeder für einen Waldmüller hält. Oder einen Warhol, den Ihr Vater seinerzeit von einem Freund erwarb, als Derartiges um ein paar hundert Dollar zu haben war. Oder Sie haben am Flohmarkt eine Zeichnung gekauft, die womöglich von Egon Schiele stammen könnte. All das würde Echtheitsexpertisen von anerkannten Fachleuten benötigen und demnach könnte also Ihr Kunstwerk ein wertvoller Fund sein, im Falle der Schiele-Zeichnung mit einem Wert von einigen hunderttausend Euro, beim Warhol gar in Millionenhöhe. Handelt es sich hingegen um eine Fälschung oder Kopie, so wäre das gute Stück so gut wie wertlos. Also, wie finden Sie heraus, ob es sich um ein Original handelt? Vorweg gesagt, es gibt keine hundertprozentigen Wege, sobald der Künstler selbst nicht mehr lebt. Zwar gibt es zumindest für die bekannteren Künstler genügend Quellen der Erkenntnis, doch ist regelmäßig von „guten“ und „schlechten“ Spezialisten auszugehen, von vertrauenswürdigen und weniger vertrauenswürdigen Büchern, Rivalitäten zwischen Fachleuten, gefälschten Expertisen und fragwürdigen wissenschaftlichen Untersuchungsmethoden. Und selbst die Top-Spezialisten sind nicht unfehlbar. So weis das Getty-Museum in Los Angeles bis heute nicht, ob ihr marmorner Jüngling ein altgriechisches Meisterwerk ist, oder eine moderne Fälschung. Selbst wenn der Künstler noch lebt, kann es Probleme geben, wie beispielsweise ein bei Gericht verhandelter Fall zeigte, wo Herrmann Nitsch als Zeuge gar nicht sagen konnte, ob das Corpus Delicti aus seiner Hand stammte oder nicht.
Expertise gleich mit gefälscht
Naturgemäß ist die Bestätigung durch den Künstler selbst der stichhältigste Beweis. In einem kuriosen Fall hatte der italienische Künstler De Chirico eine ihm zugeschriebene Bronze als Fälschung erklärt, worauf ihn der Eigentümer vor Gericht brachte und dort ein eigenhändig von De Chirico früher unterschriebenes Authentizitätszertifikat vorlegte. Natürlich ist dabei auch immer zu bedenken, dass genauso das Zertifikat gefälscht sein könnte. Mit dem fraglichen Stück wird also oft auch gleich die Expertise gefälscht. In vielen Fällen von kürzlich verstorbenen Künstlern wurden Expertengremien („boards“) für die Bestätigung der Authentizität eingerichtet, deren Meinung für die Verkaufsaussichten des betreffenden Stücks am Markt entscheidend sind. Aber gleichzeitig mit den starken Wertsteigerungen hat sich auch die Zahl der daraus resultierenden gerichtlichen Auseinandersetzungen vervielfacht. So sind beispielsweise derzeit zwei Verfahren rund um Warhol-Werke in New York in mehrfacher Millionenhöhe anhängig, in die der Warhol-Board maßgeblich verwickelt ist. Derartige Umstände führen dazu, dass Spezialisten aus Furcht vor Haftungsrisiken zunehmend überhaupt nicht mehr bereit sind, Gutachten anzufertigen.
„Echtheitszertifikate“ als Geldmaschine
In den USA oder England werden derartige Boards gewöhnlich von den seinerzeitigen Galeristen der Künstler oder von Spezialisten betrieben und verwaltet. Hingegen fallen in Kontinentaleuropa oft den Erben des Künstlers diese Aufgaben zu. Dann übernehmen Ehegatten, Kinder und Enkel nicht nur das Vermögen des Künstlers, sondern quasi auch das „moralische Recht“ zur Bestätigung der Authentizität samt der Befugnis, Fälschungen aufzudecken oder gar zu vernichten. Die Mehrzahl der so in eine Expertenrolle Geratenen sind sorgfältig, doch gibt es Ausnahmen. So verweigerte die Witwe von Leger konsequent jede Echtheitsexpertise für Stücke, die ihr Mann für seine zahlreichen Freundinnen gemalt hatte. Angeblich gibt es sogar Familien, die ihre Verwandtschaft zum berühmten Verblichenen in eine wahre Geldmaschine kehren, entweder durch den laufenden Verkauf von „Echtheitszertifikaten“ oder gar im Wege der Nachproduktion von „Originalen“. Auch van Goghs Doktor Paul Gachet und dessen Sohn, beide Amateurmaler, wurden lange verdächtigt, Fälschungen produziert und als Werke ihres berühmten Patienten ausgegeben zu haben.
Die Macht der Spezialisten
Der verlässlichste Weg zur Prüfung der Echtheit ist immer noch der Blick in das Werkverzeichnis (Catalogue Raisonné), einer möglichst vollständigen Auflistung aller vom Künstler stammenden Werke. Die Verfassung eines seriösen Werkverzeichnisses kann Jahre, ja Jahrzehnte, in Anspruch nehmen und auch dann ist die Vollständigkeit und völlige Richtigkeit nicht immer gewährleistet. Es gibt eben gute und schlechte solche Verzeichnisse und beispielsweise im Falle von Modigliani gibt es überhaupt fünf verschiedene, die sich von einender erheblich unterscheiden. Dazu muss man freilich auch wissen, dass Modigliani neben Picasso zu den am Meisten gefälschten Künstlern zählt. Jedenfalls verschafft die Autorschaft an respektierten Werkverzeichnissen zu gewaltiger Macht und gerüchteweise könne man von Catalogue Raisonné-Verfassern sogar hören: „Sie wollen Ihr Stück im Werkverzeichnis haben? Dann verkaufen Sie es mir!“ Wird nicht kooperiert, dann gibt es keine Aufnahme. Oder man wartet ab, bis das Werk als Fälschung irgendwo billig angeboten wird, erwirbt es und entscheidet dann plötzlich, es wäre doch echt. Viele am Markt sind natürlich nicht glücklich mit der Handhabung der quasi Monopolstellung durch manche Experten. Und offensichtlich haben die diversen Boards, Committees etc. offenbar auch gar kein Interesse, die jeweils betreffenden Catalogue Raisonnés zu einem endgültigen Abschluss zu bringen. Denn Einfluss und Einkommen wären damit erheblich gebremst.
Naturwissenschaftliche Untersuchungen als Unterstützung
Einiges können die Naturwissenschaften beitragen, letztlich die Authentizität aber nicht garantieren, jedenfalls bisher. (An dieser Stelle seien die neuen Authentifizierungsmethoden der Anbringung verborgener Fingerprints oder von DNA-Spuren am Bild durch den Künstler selbst erwähnt, die freilich Zukunftsmusik sind). Die berühmte Carbon-Methode kann ungefähr angeben, wann das Werk entstanden ist, aber nicht wer es gemalt hat. Farbanalysen können zum Ausschluss bestimmter Schaffenszeiten führen oder die Zuschreibung zu einem bestimmten Künstler stützen oder im Gegenteil dessen Urheberschaft als wenig wahrscheinlich erscheinen lassen. Naturwissenschaftliche Untersuchungen können jedenfalls nicht beweisen, wer tatsächlich den Pinsel geführt hat. Trotz aller Zweifel, Fehlerquellen und Missbrauchsgefahren bleibt letzten Endes nichts anderes übrig, als auf das Auge – und das Wohlwollen – des anerkannten Experten zu vertrauen.
Fingerprint on Art: Freude für Sammler, Schrecken für Kunstexperten
Kennerblick und naturwissenschaftliche Methoden
Angeblich schaffen es prominente Gutachter oder renommierte Auktionshäuser, dass aus Falschem Echtes wird und umgekehrt aus Echtem Falsches, und zwar dauerhaft. Die Autorität der vom Kunstmarkt anerkannten Experten leitet sich von deren tatsächlichen oder vorgeblichen Kennerblick her. Und natürlich ist nichts weniger objektiv überprüfbar als eben dieser Kennerblick. Eine mittlere Katastrophe für den geachteten Experten stellt sich dann ein, wenn sein Gutachten mit den Mitteln der Naturwissenschaft widerlegt werden kann. Aber dies ist insgesamt selten der Fall, weil regelmäßig mittels Physik und Chemie allenfalls das Alter eines Kunstwerks näher eingegrenzt werden kann oder dessen regionale Herkunft. Der eigentliche Beweis der Echtheit ist hingegen mit den herkömmlichen Methoden der Farbanalyse oder der Blaulichtuntersuchung nicht zu erreichen und die naturwissenschaftliche Zuschreibung eines Bildes „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ an einen bestimmten Künstler kaum denkbar. Seit einiger Zeit gibt es aber eine Ausnahme, die das eingespielte System der Expertisen zumindest für die Zukunft auf den Kopf stellen und den „Kennerblick“ obsolet machen könnte: Der Salzburger Künstler Werner Reiter hat ein Authentifizierungssystem für Kunstwerke mittels Anbringung von Fingerabdrücken samt Registrierung in einer Datenbank entwickelt (www.fingerprint-on-art.com), das die Herkunft der Meisterwerke aus der Hand von Schiele, Picasso oder Van Gogh nicht bloß zu 50% sondern zu 100% hätten beweisen können, hätten die Genannten nur neben den Signaturen doch auch ihre Fingerprints auf den Stücken hinterlassen (Datenbanken gab es damals allerdings noch nicht). Reiter hat sein geistiges Eigentum „Fingerprint on Art“ bereits kennzeichenrechtlich beim Europäischen Patentamt schützen lassen und selbstverständlich sind alle seine eigenen Werke (an die 1000) schon auf diese Weise für alle Ewigkeit eindeutig authentifiziert. Tatsächlich hätten selbst talentierte Fälscher keine Chance, Reiters Kunstwerke (bzw. Kunstwerke, die sonst ein Künstler mit Fingerprints versieht) glaubhaft nachzumachen, denn bekanntlich sind Fingerabdrücke jeweils einzigartig und selbst eine mechanische Reproduktion des Abdrucks auf einer Fälschung würde scheitern, weil das Setzen von Fingerprints durch den Inhaber des Fingers immer zu einer gewissen Verschiedenartigkeit des Andrucks führt und daher komplett identische Ausformungen die Fälschung offensichtlich machen würden. Auch lässt sich ein Andruck, bei dem die Farbe/Tinte gewöhnlich tief in den Untergrund dringt, gar nicht wirklich duplizieren. „Fingerprint on Art“ kann dem Dilemma der Echtheitsexpertise in zweierlei Hinsicht begegnen. Zum einen sind Fälschungen anhand des einfachen Vergleichs der Abdrücke auf dem Bild mit jenen in der Datenbank leicht aufzudecken. Andererseits können sich Kaufinteressierte zweifelsfrei von der Echtheit von Kunstwerken überzeugen, die zwar aus prominenter Hand oder aus einer anerkannten Sammlung stammen könnten, deren tatsächliche Provenienz aber durch unschlüssige Expertisen nachhaltig in Frage gestellt erscheint. Rasch ist von einer Fälschung die Rede und das Stück für den Markt verloren, selbst wenn es dafür kaum stichhaltige Argumente gibt.
Was ist Daktyloskopie ? (Auszug aus www.fingerprint-on-art.com)
Wörtlich übersetzt bedeutet Daktyloskopie "Fingerschau" (griech.: daktylos = Finger und skopein = schauen). Zu den Aufgaben der Experten für Fingerabdrücke gehören die Personenerkennung und die Auswertung der Tatortspuren. Fingerabdrücke konnten sich als Beweismittel in der Kriminalistik durchsetzen, weil sie die Kriterien der Einmaligkeit und Unveränderlichkeit erfüllen. Tatsächlich spricht vieles dafür, dass sich der Fingerprint schon in sehr absehbarer Zeit zum allgemein gebräuchlichen Identifikationsmerkmal entwickeln wird. Ausweise haben den Zweck, ihren Inhaber möglichst eindeutig zu identifizieren. In der Regel erfolgt dies derzeit durch ein Lichtbild. Eine überaus unpräzise und fehleranfällige Methode. Das Foto in einem 15 Jahre alten Führerschein kann möglicherweise zur Erheiterung dienen, zur eindeutigen Identifikation seines Inhabers ist es oft genug ungeeignet. Ein Fingerabdruck erfüllt exakt diesen Zweck auch Jahre nach der Ausstellung eines Dokuments präzise und fehlerfrei. Und überdies ist sichergestellt, dass verlorene oder gestohlene Ausweise nicht von Unbefugten benutzt werden können. Betrachtet man seine Fingerkuppen, so erkennt man ein ziemlich gleichförmiges Figurensystem von feinen Linien, den Tastwarzenlinien, die gewissermaßen Ornamente bilden. Vor Jahrhunderten bereits wussten die Chinesen, dass die Finger eines Kindes zwar wachsen, dass aber die Musterbildung der Hautleistenlinien von der Geburt bis ins Grab unverändert bleibt und sich nur in der Wachstums-Ausdehnung vergrößert. Ferner hatten die Chinesen erkannt, dass es keine zwei Menschen gibt, welche die gleichen Hautleistenmuster besitzen, was heute wissenschaftlich untermauert ist. Der Engländer Sie W. Herschel traf in Indien auf die Fingerabdrucktechnik zur Urkunden-Beglaubigung und erkannte darin die Möglichkeit, Verbrecher zuverlässiger als durch die Bertillonage (= Personenbestimmung anhand von Körpermaßen) identifizieren zu können. Er sammelte umfangreiches Material. Doch erst der Schriftsteller Francis Galton (1822 bis 1902) begriff, dass man eine Systematik entwickeln müsse, um diese Fingerabdrücke zu katalogisieren (und kurzfristig in der Registratur wieder zu finden). Er erfand auch die Bezeichnung Daktyloskopie (aus dem Griechischen: Daktylos = Finger). 1911 übernahm das Königreich Sachsen als erster deutscher Staat, veranlasst durch den damaligen Dresdener Polizeipräsidenten, Dr. Robert Heindl, das Fingerabdrucksystem zum Zwecke der Registrierung von Verbrechern.
Fälschungssicherheit für Künstler und Sammlungen
Zweck der Idee Fingerprint on Art ist es einerseits, Kunst fälschungssicher zu machen. Der Künstler selbst signiert quasi mit dem Fingerabdruck. Weil aber diese Art der Authentifizierung naturgemäß nur zu Lebzeiten des Künstlers in Betracht kommt, ist weiters an eine zweite Anwendungsmöglichkeit zu denken, der wahrscheinlich (zumindest derzeit) eine noch bedeutendere Rolle zukommen kann. Kunstwerke und ganze Sammlungen können durch den jeweiligen Inhaber mit Fingerprints versehen werden, etwa auf der Rückseite von Gemälden oder auf der Unterseite des Sockels von Skulpturen. Der damit verknüpfte hundertprozentige Provenienznachweis sichert nicht nur die künftige Akzeptanz des Stücks am Markt, sondern trägt überdies nachhaltig zur Stärkung des Wertes des Kunstwerks bei. Mittels der Datenbank „Fingerprint on Art„ und eines geeigneten Softwareprogramms für die Daktyloskopie vom Original Kunstwerk und dessen registrierten Fingerprint in der Datenbank ist die Echtheit ohne großen Aufwand überprüfbar. Insgesamt ist das System als Identitäts- und Fälschungsschutz ganz allgemein für Museen und andere Sammlungen anwendbar, beispielsweise auch im Zusammenhang mit der Gewährung von Leihgaben und deren ordnungsgemäßer Retournierung nach Ende der Leihzeit.
Kunstweitergabe und Sammlungserhalt über Generationen
Denkt ein Sammler an die Weitergabe seiner Schätze an Kinder, Enkel etc., kommen vorerst Schenkung zu Lebzeiten oder Vererbung mittels Testament bzw. im Wege gesetzlicher Erbfolge in den Sinn. Ergebnis dieser Varianten ist, dass die Kinder spätestens nach dem Tod Eigentum an den Stücken erlangen. Das schon aus dem Jahre 1811 stammende Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) definiert Eigentum in seinem § 354:
„Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen."
Das bedeutet, dass der Übernehmer (Käufer, Beschenkte, Erbe) also grundsätzlich freie Hand hat, was mit den Sachen geschieht. Verkauft er etwa weiter, so kann dessen Abnehmer seinerseits sicher sein, dass er das Stück behalten darf. Was Kinder ihren Eltern vielleicht hinsichtlich Erhalt einer Sammlung versprochen haben, ist da ohne rechtlichen Belang. Vertraglich können zwar zwischen Übergeber und Übernehmer Veräußerungs- und Belastungsverbote vereinbart werden, wenn sich der Herr Sohn oder die Frau Tochter daran nicht halten, kann der unglückliche Vater auch nichts gegen die Zerschlagung der Sammlung machen. Naturgemäß gilt dies nach dem Ableben des Übergebers umso mehr.
Vererben oder stiften
Testamentarisch lassen sich Auflagen und Weitergabegebote an die Erben vorschreiben, über Generationen ist das jedoch keine wirksame Absicherung. Die Veräußerung durch Erben ist damit nicht zu verhindern und überdies kann nur die erstfolgende Generation zu einer bestimmten Weitergabe verpflichtet werden. Das ABGB formuliert:
„Der Erblasser kann seinen Erben verpflichten, dass er die angetretene Erbschaft nach seinem Tode, oder in anderen bestimmten Fällen, einem zweiten ernannten Erben überlasse.“
Neben dieser sogenannten Nacherbschaft gab es im ABGB früher den „Fideikommiss“, der als Masse mit eigener Rechtspersönlichkeit insbesondere adelige Familienvermögen, Grund und Boden, Schlösser, Sammlungen etc. über mehrere Generationen zusammenhalten sollte und auch konnte. Quasi die Nachfolge des (von den Nazis 1938 abgeschafften) Fideikommiss angetreten hat die 1993 in Österreich eingeführte Privatstiftung. Die wichtigsten Merkmale der Privatstiftung:
1 Über den Tod des Stifters hinaus soll/kann das gestiftete Vermögen ein besonderes Schicksal haben, insbesondere ungeteilt erhalten bleiben.
2 Die Stiftung ist juristische Person (also verschieden vom Stifter bzw. seinen Erben) mit Vermögenswidmung gemäß dem vom Stifter definierten Zweck.
3 Die Stiftung hat keine Eigentümer, sie gehört sich quasi selbst.
4 Die Vermögenserträgnisse können in der Stiftung gehalten oder Begünstigten (Institutionen, natürliche Personen) zugute kommen.
5 Die Stiftungssatzung kann weitgehend individuell nach dem Wunsch des Stifters gestaltet werden.
Für die Privatstiftung sind ein dreiköpfiger Stiftungsvorstand und ein Stiftungsprüfer obligatorisch. Ein Mindestwert von 70.000 Euro ist für das zu widmenden Vermögen vorgesehen. Eingebracht werden können Bar- oder Sachwerte. Bei der Einbringung ausschließlich von Sachwerten, etwa einer Kunstsammlung, ist deren Verkehrswert zwecks Bestätigung der Erreichung des Mindestwerts durch einen Wirtschaftsprüfer zu testieren. Sieht die Stiftungssatzung gemeinnützige oder mildtätige Zwecke vor, so schränkt dies den Aktionsradius der Stiftung zwar ein. Ausschüttungen sind beispielsweise nur an Bedürftige gestattet. Andererseits darf sich die Stiftung über Befreiungen etwa bei der Körperschaftssteuer freuen, jedoch nur, soweit tatsächlich die Allgemeinheit gefördert wird, also nicht bloß Familienmitglieder oder eine sonst fest abgeschlossene Gruppe. Gemeinnützigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt u.a. für die Förderung der Kunst und Wissenschaft oder der Denkmalpflege (z. B. öffentliche Zugänglichmachung einer Sammlung). Mildtätig sind Zwecke, die auf die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet sind (z. B. junger Künstler). Stiftungsbegünstigte (z. B. Kinder eines Stifters, die Merchandising-Erträgnisse aus der Vermarktung einer Sammlung beziehen) dürfen nicht gleichzeitig dem Stiftungsvorstand angehören. Die Kombination Stifter und Vorstandsmitglied ist hingegen gestattet.
Stiftung als Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahme
Der Stifter kann „seine“ Stiftung bereits zu Lebzeiten errichten, seine Sammlung einbringen und als Vorstandmitglied der Stiftung selbst betreuen und weiterentwickeln. Bei geschickter Gestaltung der Stiftungssatzung kann er sich weitgehende Dispositionsmöglichkeiten sichern, so dass wenig praktische Unterschiede zu seiner früheren Stellung als Eigentümer der Sammlungsstücke erkennbar ist. Auch den Widerruf der Stiftung oder die spätere Änderung der Satzung kann er sich vorbehalten.
Alternativ besteht die Möglichkeit, eine Stiftung auf den Todesfall zu errichten. Der Sammler bleibt während seiner Lebenszeit Eigentümer, mit seinem Tod gehen die gewidmeten Sammlungsstücke aber nicht an die Erben, sondern es entsteht die Stiftung, der die letztwillig bestimmten Vermögensstücke zufallen. Die Erben können zu Stiftungsvorständen bestellt werden oder sie werden Stiftungsbegünstigte und beziehen von der Stiftung erwirtschaftete Erträgnisse. Auch nach ihrer Errichtung kann die Stiftung kann etwa ihre Sammlungen weiter ausbauen, z. B. durch Übernahmen im Erb- oder Vermächtnisweg oder durch spätere Widmungen des Stifters oder Dritter. Die Weitergabe von Sammlungen im Wege der Stiftung ist vorwiegend als Erhaltungsmaßnahme zu sehen. Der Zugriff auf die Substanz ist für die Folgegeneration so gut wie nicht möglich. Ideelle Zwecke stehen im Vordergrund.
Interessenswahrung auch zu Lebzeiten
In gewissem Umfang kann die Stiftung aber auch zu Lebzeiten die Interessen des Stifters (und seiner Familie) schützen. Hatte der Stifter die Sammlung im Rahmen seines Unternehmens aufgebaut oder z. B. zusammen mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von seinen Vorfahren übernommen, so kann nie zur Gänze und für alle Zeiten ausgeschlossen werden, dass auch die Kunstgegenstände das Schicksal eines in die Krise geratenden Unternehmens teilen. Kurz gesagt: Im Insolvenzfall wäre die Sammlung Teil der Konkursmasse. Die missbräuchliche Einbringung in eine Stiftung wäre zwar anfechtbar (nach Anfechtungsordnung bzw. Konkursordnung). Von Missbrauch kann aber keine Rede sein, wenn die Stiftungserrichtung in gute Unternehmenszeiten fällt und erst lange nach Stiftungserrichtung die Unternehmenskrise stattfindet. Das Risiko jeder Weitergabe, einschließlich der Stiftungseinbringung, besteht natürlich darin, dass letztlich mehr an Rechten hergegeben wird als sich Vorteile ergeben. Nicht völlig auszuschließen ist, dass sich die Stiftung in eine vom Stifter nicht vorhergesehene Richtung bewegt, beispielsweise es wird seitens der Stiftungsverwaltung eine unerwünschte Sammlungs-, Ausstellungs- oder Verleihpolitik betrieben. Oder es werden dem Stifter gar Unredlichkeiten beim seinerzeitigen Erwerb vorgehalten Als quasi „Notbremse“ kann sich der Stifter den Widerruf der Stiftung vorbehalten. Die Sammlung fällt in so einem Fall wieder zurück an den Stifter.
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Andreas Cwitkovits
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